Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der AGON Im- & Export GmbH Neustrelitz
Die Grundlage einer dauerhaften und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Verkaufs- und Lieferbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln.
1. Geltungsbereich:
Unsere
Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter
Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen.
2. Kaufvertrag:
Der
Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche
Auftragsannahme seitens der AGON auf eine in der Branche übliche Art und Weise
zustande.
3. Lieferung und Abnahme:
Die
Lieferung erfolgt ab Neustrelitz regelmäßig am Tag des Zahlungseingangs (bei
Vorkasse) bzw. der Bestellung (bei Rechnungsverkauf) sofern die Gutschrift bzw.
Bestellung bis 11Uhr erfolgt (außer Speditionsversand). Ansonsten an dem
darauffolgenden Arbeitstag. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
bleibt vorbehalten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die der AGON die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Naturkatastrophen,
Unwetter, Transportmittelausfälle oder -verspätungen, behördliche Anordnungen
usw., auch wenn sie beim Lieferanten der AGON oder einem Spediteur eintreten -
berechtigen die AGON, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Befinden
wir uns mit einer Lieferung in Verzug, darf der Besteller vom Vertrag
zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens
zwei Wochen gesetzt hat und nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware, oder
falls sie nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über eine
Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.
Aus der Überschreitung der
Lieferfrist oder aus dem Lieferverzug kann der Besteller keinerlei
Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die
Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Gefahrenübergang:
Die
Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die von ihm vereinbarte Stelle ausgeliefert oder, ist er abwesend, abgeladen
ist. Für Schäden, die danach durch unsachgemäße Lagerung eintreten, haftet der
Käufer.
5. Erhebung von Mängelrügen:
5.1 AlleAbbildungen unserer Kataloge gelten als Typenmuster, die nur den ungefähren
Ausfall der Ware veranschaulichen. § 494 BGB ist ausgeschlossen.
5.2 Da die Artikel teilweise in Handarbeit hergestellt werden, sind Schwankungen und Abweichungen in Erscheinungsbild und Ausfall der Ware unvermeidlich. Daher liegt der Toleranzbereich hinsichtlich Qualität, Farbe, Warenauszeichnung, Form, Verpackung, Ausrüstung, Verwendbarkeit usw. außerhalb der üblichen Normen.
5.3 Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchungen erkannt werden können, längstens 14 Tage, für andere Mängel längstens vier Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller alle Gewährleistungsrechte.
5.4 Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
5.5 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Anzeige begründet ist, hat der Besitzer mit uns abzustimmen, ob die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden ist oder vernichtet werden kann. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Anstelle der Ersatzlieferung können wir die mangelhafte Ware auch nachbessern oder den Kaufpreis mindern. Erfolgt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung durch uns nicht innerhalb von sechs Wochen, kann der Besteller auf Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages bestehen. Weitergehende, als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.6 Rücksendungen sind grundsätzlich mit uns abzusprechen. Ware, die vom Kunden bereits ausgezeichnet wurde, oder solche, die nicht mehr in diesem Zustand zu verkaufen ist, wird grundsätzlich nicht erstattet. Unbegründete Rücksendungen werden auf Kosten des Kunden zurückgesandt.
6. Verfahren nach Mängelrügen:
Wird
Ware gemäß Ziff. 5 gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort auf eine
gütliche Regelung, so hat auf Anruf einer der Parteien ein von einem Berufsfachverband
bestellter Sachverständiger ein Gutachten über die Qualität der gerügten Ware
anzufertigen. Das Gutachten ist nach folgenden - auch für den Sachverständigen
verbindlichen - Grundsätzen zu erstellen:
a) Der jeweils anderen Partei ist von Ort und Stunde der Begutachtung unverzüglich Kenntnis zu geben. Beide Parteien dürfen der Begutachtung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens beiwohnen und haben, außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht , sich in die Erstellung des Gutachtens einzumischen.
b) Der Gutachter darf von Ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.
c) Der Sachverständige hat festzustellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist, von der AGON, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen. Sie sind auf jeden Fall von demjenigen vorzulegen, der den Sachverständigen beruft.
7. Gewährleistung:
Soweit
die gelieferte Ware anerkannt mangelhaft ist, stehen dem Käufer Rechte auf
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Kaufvertrages
(Wandlung) oder Schadensersatz zu.
a) Bei Minderung wird der Minderwert erstattet, er wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert einer Ware, die den Vertragsbestimmungen entspricht und dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware unabhängig von der Marktlage. Vom Minderwert wird auch der entsprechende Anteil der dem Käufer nachweisbar entstandenen Transportkosten und ggf. Grenzabgaben erfaßt.
b) Macht der Käufer von seinem Wandlungsrecht, auf das § 469 BGB anzuwenden ist, Gebrauch, so hat er dies der AGON telefonisch oder in anderer geschäftlich üblicher Weise innerhalb der Rügefrist anzuzeigen und von der AGON anderweitige Disposition zu verlangen. Trifft diese anderweitige Disposition bei leicht verderblicher Ware bis zum nächsten Tage 12.00 Uhr nicht ein, so hat der Käufer das Recht und die Pflicht, die Ware für denjenigen bestmöglich zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer das Recht und die Pflicht, die Verwertung der Ware schon vorher nach Anzeige an die AGON vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll tunlichst im Sachverständigengutachten getroffen werden.
8. Preise:
Die
vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich Verpackung, Fracht, Lagerkosten
und Mehrwertsteuer.
9. Zahlung:
Die Zahlung der Ware erfolgt gemäß der
im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist dabei
im Falle von Überweisungen ausschließlich das Datum der Gutschrift auf dem
Konto der AGON, im übrigen der Zeitpunkt, zu welchem die AGON uneingeschränkt
über den gezahlten Betrag verfügen kann. Ohne Gutschrift der AGON werden
Rechnungsabzüge nicht anerkannt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist die
AGON berechtigt ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ansprüche der AGON auf
Ausgleich weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt. Die AGON ist zu
jeder Zeit berechtigt, über die Vermögensverhältnisse des Käufers eine
vertraulich zu behandelnde Bankauskunft einzuholen. Die Aufrechnung gegen
Forderungen der AGON aus Kaufverträgen ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten gegen die AGON ist ebenfalls ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AGON. Der Käufer ist
berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt
jedoch der AGON bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder aus Versicherung oder Beschädigung der Ware gegen Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach
deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der AGON, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die AGON verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist. In diesem Falle kann die AGON verlangen, dass der Käufer
die ihr abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner (Dritten) DIE Abtretung mitteilt. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum
der AGON hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Die AGON ist
verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 30% übersteigt.
11. Maßgebliches Recht und
Gerichtsstand:
Alle
Kaufverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenverkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Verträgen ist für beide Parteien Neubrandenburg. Jedoch kann die AGON gegen den
Käufer auch bei jedem anderen, auch ausländischen Gericht, sofern dieses
zuständig ist und wird Klage erheben.
12. Schlussbestimmungen:
Im Falle
der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages und dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl
wirksam. Die Vertragsparteien haben eine der wirksamen Regelung wirtschaftlich
möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung zu treffen.
Stand März 2009